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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 21 [Bewilligun ... / B. Voraussetzungen

Dr. Jörg Munzig
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I. Subjektiv-dingliches Recht

 

Rz. 3

§ 21 GBO gilt nur im Zusammenhang mit subjektiv-dinglichen Rechten. Dies sind beschränkte dingliche Rechte, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (herrschendes Grundstück) bestellt werden. Sie sind gem. § 96 BGB Bestandteil des herrschenden Grundstücks. Die Anzahl der für den Anwendungsbereich des § 21 GBO überhaupt in Frage kommenden Rechte ist damit begrenzt: Subjektiv-dingliche Rechte sind (nur) Grunddienstbarkeiten, § 1018 BGB, subjektiv-dingliche Vorkaufsrechte, § 1094 BGB, subjektiv-dingliche Reallasten, § 1105 BGB, der Erbbauzins, § 9 ErbbauRG, Überbau-, § 914 BGB, und Notwegrenten, § 917 BGB, die zur Festlegung ihrer Höhe im Grundbuch eingetragen sind, und bestimmte landesrechtliche Rechte (z.B. Fischereirechte).

II. Beeinträchtigung des subjektiv-dinglichen Rechts

 

Rz. 4

§ 21 GBO setzt weiter voraus, dass das subjektiv-dingliche Recht mittels Grundbucheintragung gelöscht werden, in seinem Inhalt beschränkt oder eine schlechtere Rangstelle erhalten soll. Ein weiterer Anwendungsfall ist die Löschung einer subjektiv-dinglichen Reallast an einem verselbstständigten Grundstücksteil, § 1109 Abs. 2 S. 2 BGB. Im Falle einer Verbesserung des Stammrechts oder einer nicht rechtlichen, sondern bloß wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Rechts ist die Zustimmung des Drittberechtigten dagegen schon materiell-rechtlich (und damit erst recht grundbuchverfahrensrechtlich) nicht erforderlich.[3] Eine selbstständige Übertragung oder Belastung des Stammrechts als Bestandteil des herrschenden Grundstücks kommt von vornherein nicht in Betracht.

[3] MüKo/Kohler, BGB, § 876 Rn 6.

III. Anwendungsbereich des Bewilligungsgrundsatzes

 

Rz. 5

§ 21 GBO gilt nur dort, wo ohne seinen Regelungsgehalt gem. § 19 GBO die Bewilligung des Drittberechtigten erforderlich wäre, egal, ob es sich um eine rechtsändernde oder um eine berichtigende Bewillig...

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