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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 20 [Einigung] / IX. Originärer Eigentumserwerb

Dr. Jörg Munzig
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Rz. 39

Der originäre – also gerade nicht: rechtsgeschäftliche – Eigentumserwerb bedarf naturgemäß keiner Auflassung,[72] insbesondere bei:

▪ Aneignung eines herrenlosen Grundstücks nach § 928 BGB. Aneignungsberechtigter erwirbt Eigentum mit seiner Grundbucheintragung, wozu ein Antrag in Form des § 29 GBO erforderlich ist;[73] aneignungsberechtigt ist ohne Aufgebot und ohne Einhaltung einer Frist auch der Eigenbesitzer, wenn der Fiskus auf sein Aneignungsrecht verzichtet und diesen Verzicht eintragen lässt.[74]
▪ Aneignung nach § 927 BGB aufgrund Ausschlussurteils im Aufgebotsverfahren; originärer Rechtserwerb durch Grundbucheintragung[75] aufgrund formlosen Antrags (so die h.M.);[76] der Antrag bedarf nach der hier vertretenen Meinung gem. dem aus §§ 20, 22 Abs. 2 GBO abgeleiteten verfahrensrechtlichen Grundsatz der Form des § 29 GBO.[77]
▪ Buchersitzung nach § 900 BGB.
▪ Eigentumserwerb durch Anlandungen oder Neubildung von Inseln nach Landesrecht (Art. 65 EGBGB).[78]
▪

Auflassung ist dagegen (analog) erforderlich bei Abtretung des Rechts auf originären Eigentumserwerb, z.B.:

▪ Übertragung des Aneignungsrechts nach § 928 BGB,[79]
▪ Übertragung des Aneignungsrechts nach § 927 BGB,[80]
▪ außer Abtretung des Aneignungsrechts ist auch die Auflassung durch einen nach § 58 ZPO zu bestellenden Vertreter oder durch einen Dritten mit Zustimmung des Aneignungsberechtigten zulässig.[81]
[72] MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 9.
[73] Staudinger/Pfeifer/Diehn, § 928 Rn 22; Wilsch, RPfleger 2023, 5, 7.
[74] LG Hamburg DNotZ 1967, 34 mit zust. Anm. Duve; Grüneberg/Herrler, § 928 Rn 4; so jetzt bestätigt durch: BGH Rpfleger 1989, 497.
[75] RG RGZ 76, 360.
[76] OLG Jena DNotI-Report 2003, 21.
[77] Demharter, Anh. zu § 44 Rn 4; Staudinger/Pfeifer/Diehn, § 927 Rn 30.
[78] KG OLG 6, 197; Güthe/Triebel,...

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