Rz. 17
Die Bewilligung muss das Einverständnis des Betroffenen mit der Grundbucheintragung unzweideutig zum Ausdruck bringen, ohne den Ausdruck "Bewilligung" verwenden zu müssen. Es genügen z.B. die Formulierungen "bitten", "verlangen", "beantragen", "mit der Eintragung einverstanden sein", "GBA wird ermächtigt". Auf den Kontext, in dem die Eintragungsbewilligung erklärt wird, kommt es dann grundsätzlich nicht an, so dass sie bspw. auch in einem Testament oder einem gerichtlichen Vergleich enthalten sein kann.
Rz. 18
Die verfahrensrechtlich begründete Eintragungstätigkeit darf nicht von Bedingungen, Zeitbestimmungen oder sonstigen Vorbehalten abhängig gemacht werden, die noch nicht eingetreten sind oder deren Eintritt das GBA mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mit Sicherheit nachprüfen kann. Zulässig ist dagegen eine dem GBA in der Form des § 29 GBO nachgewiesene, bereits eingetretene Bedingung, Zeitbestimmung oder Zug-um-Zug-Leistung, die Beifügung einer Rechtsbedingung und ein Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO, da diese Bestimmung auf die Bewilligung entsprechend anwendbar ist.
Rz. 19
Zulässig ist außerdem die vorbehaltlose Bewilligung, ein seinerseits materiell-rechtlich bedingtes oder befristetes dingliches Recht im Grundbuch einzutragen (siehe § 2 Einl. Rdn 116 f.). Das materielle Recht macht nur Ausnahmen bei Auflassung, Erbbaurecht und Wohnungseigentum (§ 20 GBO Rdn 88).