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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 25 [Bestehenbleiben einer Forderung]

Prof. Ulrich Keller
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Gesetzestext

 

Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die §§ 22–25 GBMaßnG regeln das Erlöschen der Abgeltungshypotheken. Diese waren Folge der Aufhebung der sog. Gebäudeentschuldungssteuer im Jahre 1942 durch die in § 22 GBMaßnG genannte Verordnung. § 23 GBMaßnG ordnet das Erlöschen der Hypotheken zum Ende des Jahres 1964 an. Die Vorschriften haben damit nurmehr historische Bedeutung.

B. Hauszinssteuer und Gebäudeentschuldungssteuer

 

Rz. 2

Im Zusammenhang mit den Währungsschwankungen der 1920er-Jahre wurde als Ausgleichspflicht für bebaute Grundstücke eine sog. Hauszinssteuerpflicht aufgrund des Reichsgesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken v. 1.6.1926 (RGBl I 1926, 251) i.V.m. der Preußischen Hauszinssteuerverordnung v. 2.7.1926 (GS 1926, 213) eingeführt. Durch sie sollte die Wertbeständigkeit des Grundeigentums gegenüber der Inflation – zulasten des Grundstückseigentümers – ausgeglichen werden.

 

Rz. 3

Durch die Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer v. 31.7.1942 wurde diese Steuerpflicht abgeschafft und durch eine sog. Abgeltungslast zugunsten des Fiskus ersetzt. Um diese zu befriedigen, wurden seitens der Kreditinstitute Abgeltungsdarlehen gewährt. Die Darlehensverträge wurden den Grundstückseigentümern zwangsweise auferlegt (§ 6 DVO zur VO zur Aufhebung v. 31.7.1942). Sie zahlten letztlich ein Darlehen zurück, das zur Tilgung der Abgeltungslast an den Fiskus ausgezahlt wurde. Zur Sicherung einer solchen Forderung wurde eine Abgeltungshypothek in das Grundbuch eingetragen (§ 8 DVO).[1] Die Eintragung erfolgte dabei auch unkonventionell durch Aufkleben und Unterschreiben eines Vermerks "Abgeltungshypothek in Höhe von …" auf der Aufschrift (§ 5 GBV) d...

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Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt.

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