1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie wurde durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 komplett neu gefasst.
Abs. 1 Satz 1 sieht die Kürzung der vereinbarten Vergütung infolge einer Pflichtverletzung vor. Gemäß Abs. 1 Satz 2 soll die Kürzung der Vergütung einvernehmlich erfolgen. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet gemäß Abs. 1 Satz 3 auf Antrag die Schiedsstelle. Gemäß Abs. 1 Satz 4 ist für das Verfahren § 77 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Abs. 2 regelt die Rückzahlung des Kürzungsbetrages. Abs. 3 verbietet die Refinanzierung des Kürzungsbetrages.
Rz. 2
In Ergänzung zu dem neuen gesetzlichen Prüfungsrecht bestimmt § 79 nunmehr, das im Falle der teilweisen oder vollständigen Nichterfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers die vereinbarte Vergütung entsprechend zu kürzen ist. Diese gegenüber dem außerordentlichen Kündigungsrecht (nach § 79a) vorgeschaltete Möglichkeit der Vergütungsminderung durch den Träger der Sozialhilfe gibt diesem ein Sanktionsmittel insbesondere in Fällen, in denen aufgrund der Qualität der Pflichtverletzung eine (außerordentliche) Kündigung nicht in Betracht kommt (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/9522 S. 343). Sie dient nicht zuletzt auch den Interessen der Leistungsberechtigten, indem die Leistungserbringer zur Vermeidung der Vergütungskürzung zur Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen angehalten werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen für die Kürzung der Vergütung
Rz. 3
Hält ein Leistungserbringer seine g...