1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingeführt. Sie wurde seitdem nicht geändert.
Rz. 2
Gemäß Abs. 1 Satz 1 ist der Träger der Sozialhilfe in Fällen einer groben Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Leistungserbringer zur vorzeitigen Beendigung der Vereinbarung im Wege der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Die Vorschrift dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 344) insbesondere dem Schutz der Leistungsberechtigten, da in diesen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden muss, dass eine qualitativ angemessene Leistungserbringung nicht mehr gewährleistet ist. Neben der außerordentlichen Kündigung ist der Sozialhilfeträger berechtigt, gemäß Satz 4 i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag (ordentlich) kündigen. Die vorzeitige Beendigung einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer ist damit abschließend geregelt.
Die fristlose Kündigung greift in das Grundrecht des Leistungsträgers auf freie Berufsausübung ein. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung, die einer objektiven Zulassungsbeschränkung gleichkommt. Sie kann daher nur durch besonders wichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt werden (Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 79a Rz. 16).
2 Rechtspraxis
2.1 Kündigungsvoraussetzungen im Überblick
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 normiert die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung der Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer. Zur fristlosen Kündigung ist allein der ...