Rz. 34
Abs. 2 Satz 1 regelt, dass die Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Einrichtungen nicht neu schaffen sollen, wenn und soweit geeignete Leistungsträger vorhanden sind. Die Sozialhilfeträger sollen zur Sicherstellung der ihnen obliegenden Gewährleistungspflicht und der aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 folgenden Strukturverantwortung auf geeignete Leistungserbringer zurückgreifen und keine eigenen Angebote schaffen (Siefert, in: Beck OGK SGB XII, § 75 Rz. 40; Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 75 Rz. 29). Die Vorschrift normiert damit einen institutionellen Vorrang gemeinnütziger und/oder gewerblicher Leistungserbringer und zugleich einen institutionellen Nachrang für eigene Angebote des jeweiligen Sozialhilfeträgers (Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 75 Rz. 77). Obwohl § 5 den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine besondere Stellung einräumt, folgt daraus kein Vorrang vor den gewerblichen Trägern (Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 75 Rz. 30).
Rz. 35
Gemäß Abs. 2 Satz 2 ist ein Leistungserbringer geeignet, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die in Abs. 1 Satz 4 normierten Maßstäbe der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit werden auch hier herangezogen. Der Leistungserbringer muss zunächst überhaupt in der Lage sein, die Leistungen zu erbringen. Er muss die dafür erforderliche Betriebserlaubnis besitzen und die baulichen Mindestvoraussetzungen erfüllen (Lange, a. a. O., Rz. 79). Die Einrichtungen und Dienste müssen Gewähr dafür bieten, dass der Individualanspruch des Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger erfüllt wi...