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Jung, SGB XII § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage

Thomas Ottersbach
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 1.10.2013 (BGBl. I S. 3733) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 9.10.2013 redaktionell angepasst (dazu unten Rz. 4a).

 

Rz. 1a

Durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) wurden zum 1.1.2016 Abs. 2 aufgehoben und Satz 2 des (alten) Abs. 1 angepasst. Die Regelung besteht daher jetzt nur noch aus einem Absatz. Mit der Änderung in Abs. 1 Satz 2 (a. F.) wurde eine unzutreffende Verweisung auf § 19 korrigiert (vgl. dazu Rz. 4). Durch die Streichung des Abs. 2 entfällt ein Verweis auf § 105 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (vgl. dazu Rz. 4a f.).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) – also die nunmehr noch allein fortbestehende Regelung – entspricht inhaltlich § 15b BSHG. Die Vorschrift soll zu einer finanziellen Entlastung der Sozialhilfeträger führen. Die Träger sollen die erbrachten Leistungen von den Berechtigten zurückerhalten können, wenn diesen der Ersatz aus voraussichtlich später zur Verfügung stehenden Einkünften oder verwertbarem Vermögen zumutbar ist. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass die Leistungen von vornherein als Darlehen gewährt werden. § 38 stellt (ebenso wie § 37 Abs. 1, § 37a, § 36 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 u. a.) eine weitere besondere Ermächtigung zur Gewährung von Leistungen als Darlehen dar. Zu allgemeinen Gesichtspunkten der Darlehensgewährung vgl. die Komm. zu § 37.

 

Rz. 3

Anwendungsfälle können z. B. eine akute vor...

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