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Jung, SGB XII § 37 Ergänzende Darlehen

Thomas Ottersbach
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat durch Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 in Kraft.

Mit Wirkung zum 1.1.2005 – also bereits vor Inkrafttreten – wurde die Vorschrift durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) geändert. In diesem Rahmen wurde der damalige Abs. 2 Satz 2 (jetzt: Abs. 4 Satz 2, vgl. Rz. 1a) eingefügt.

 

Rz. 1a

Eine weitere Änderung erfolgte zum 1.1.2011 durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453). Neben redaktionellen Anpassungen wurde der bisherige Abs. 2 zu Abs. 4. Die bisherigen Abs. 3 und 4 aus der bis zum 31.12.2010 gültigen Vorschrift des § 35 (notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) – seit dem 1.1.2011 § 27b – wurden ebenfalls redaktionell überarbeitet und als neue Abs. 2 und 3 eingefügt. Hintergrund für die Umstellung war die Zusammenführung sämtlicher Regelungen über ergänzende Darlehen in einer Vorschrift (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 126).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift war zum 1.1.2005 neu. Sie gilt auch für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (vgl. § 42 Nr. 5). Nach dem Recht des BSHG war lediglich die Möglichkeit der Darlehensgewährung bei vorübergehender Notlage vorgesehen (früher § 15b BSHG, jetzt § 38). Die ergänzende Regelung des § 37 steht im Zusammenhang mit der Neukonzeption der Regelsätze (im Einzelnen dazu Heinz, ZfF 2014 S. 139 ff., 144). Eine ähnliche Regelung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält § 24 Abs. 1 SGB II.

 

Rz. 3

Nach dem Inhalt der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514 S. 61 zu § 31) trägt sie dem ...

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