Rz. 2
Abs. 1 (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) – also die nunmehr noch allein fortbestehende Regelung – entspricht inhaltlich § 15b BSHG. Die Vorschrift soll zu einer finanziellen Entlastung der Sozialhilfeträger führen. Die Träger sollen die erbrachten Leistungen von den Berechtigten zurückerhalten können, wenn diesen der Ersatz aus voraussichtlich später zur Verfügung stehenden Einkünften oder verwertbarem Vermögen zumutbar ist. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass die Leistungen von vornherein als Darlehen gewährt werden. § 38 stellt (ebenso wie § 37 Abs. 1, § 37a, § 36 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 u. a.) eine weitere besondere Ermächtigung zur Gewährung von Leistungen als Darlehen dar. Zu allgemeinen Gesichtspunkten der Darlehensgewährung vgl. die Komm. zu § 37.
Rz. 3
Anwendungsfälle können z. B. eine akute vorübergehende Erkrankung mit damit einhergehendem Verdienstausfall oder das Auftreten einer vorübergehenden kurzfristigen Bedarfsspitze bei im Übrigen bedarfsdeckenden Einkünften sein (vgl. etwa LSG Hessen, Beschluss v. 29.9.2016, L 4 SO 191/16 B ER). Eine vergleichbare Regelung im SGB II existiert nicht. Es gibt dort aber Vorschriften über die Gewährung von Darlehen, denen ähnlich wie in § 38 Bedarfslagen zugrunde liegen, die nur von kurzer Dauer sind (vgl. § 22 Abs. 8 Satz 4 und § 24 Abs. 4 SGB II).
Rz. 4
Der Gesetzgeber hatte es im Zusammenhang mit der Änderung und Neuordnung der Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) offensichtlich versäumt, die Vorschrift, d. h. die Verweise in Abs. 1 Satz 1 und 2, redaktionell anzupassen. Dieses Versäumnis wurde durch die Gesetzesänderung v. 9.10.2...