Rz. 118
Satz 3 bestimmt, dass eine für Kinder oder Jugendliche erforderliche Leistung zur Anleitung und Begleitung im Bildungsbereich – in der Schule oder Hochschule – als Gruppenangebot erbracht werden kann. Ziel war eine Angleichung an die Regelungen, wie sie bereits in der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung nach § 35a Abs. 3 vorgesehen ist. Die Vorschrift verweist insoweit auf die Kapitel 3 bis 6 des Teils 2 des SGB IX und damit insbesondere auch auf Kapitel 5, der die einschlägigen Regelungen für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung i. S. d. § 12 SGB IX erfasst (vgl. zur gesetzgeberischen Intention insoweit: BR-Drs. 5/21 S. 78 = BT-Drs. 19/26107 S. 82). Auf die Kommentierung zu § 35a kann insoweit verwiesen werden.
Rz. 119
Vorbild ist insoweit die einschlägige Vorschrift aus dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im SGB IX nach § 112 Abs. 4 SGB IX, der auch hier das sog. "Pooling" (zum Begriff Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 112 Rz. 75, Stand: 24.6.2025) regelt (soweit in der Gesetzesbegründung auf § 12 Abs. 4 SGB IX verwiesen wird, handelt es sich um ein Redaktionsversehen; vgl. insoweit BR-Drs. 5/21 S. 78 = BT-Drs. 19/26107 S. 82).
2.4.3.1 Leistung zur Anleitung und Begleitung im Bildungsbereich
Rz. 120
Allgemeine Voraussetzung ist zunächst der erzieherische Bedarf, also eine Mangellage i. S.e. Erziehungsgefährdung (vgl. oben unter Rz. 23 ff. – Erziehungsgefährdung – erzieherischer Bedarf – Mangellage), der bei dem jeweiligen Kind bzw. dem jeweiligen Jugendlichen gesondert festzustellen ist.
Rz. 121
Der erzieherische Bedarf muss dabei in der Schule oder Hochschule auftreten, also im Bildungsbereich.
Rz. 122
Verfahrensrechtlich ist auf die Möglichkeit der Einbeziehung der Schule in die Hilfeplanun...