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Jung, SGB VII § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungs ... / 2.3 Gesetzliche Zurechnung des Zweitunfalls

Hans-Peter Jung
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Rz. 8

Durch den Wortlaut "Folgen des ersten Versicherungsfalls sind auch die durch einen zweiten Unfall eingetretenen Gesundheitsschäden oder der Tod des Versicherten" bringt die Vorschrift die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass die Schadensfolge einer Heilbehandlung oder sonstigen in den Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahme stets durch den vorausgegangenen Versicherungsfall rechtlich wesentlich verursacht wurde. Zugunsten des Verletzten wird der Kausalzusammenhang i. S. d. rechtlich wesentlichen Bedingung zwischen der Folge des ersten Versicherungsfalls und dem Gesundheitsschaden oder Tod nach dem Zweitunfall kraft Gesetzes bestimmt. Auf die umstrittene rechtsdogmatische Begründung – Fiktion oder gesetzlich bindende Wertung – kommt es nicht an (vgl. zur Kausalitätsfiktion: BSG, Urteil v. 25.1.1979, 8a RU 36/78, und Schwerdtfeger, in: Lauterbach/Watermann, SGB VII, § 11 Rz. 5; Benz, BB 1985, 466, 467; Ricke, in: BeckOGK, Stand: 15.2.2024, SGB VII, § 11 Rz. 5 und 9). Da die (naturwissenschaftliche) Ursächlichkeit nach der Bedingungstheorie stets gegeben ist und der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BSG durch Gesetzesänderung reagiert hat, sprechen die besseren Argumente für die Beurteilung als gesetzlich bindende Wertung.

Die Kausalität zwischen Heilbehandlung und Zweitunfall muss jedoch festgestellt werden.

 

Rz. 9

Zu den von § 11 erfassten mittelbaren Gesundheitsschäden des Zweitunfalls gehören auch diagnostische Eingriffe (BSG, Urteil v. 5.8.1993, 2 RU 34/92, mit zust. Anm. Ricke, BG 1994, 360) oder therapeutische Maßnahmen (mittelbare Unfallfolgen sind auch solche, die bei der Erkennung oder Behandlung von Folgen des Versicherungsfalls eingetreten sind: Hess. LSG, Urteil v. 15.6.2010, L 3 U 22/07).

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter erleidet bei einem ärztlichen Eingriff...

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