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Jung, SGB VII § 105 Beschränkung der Haftung anderer im ... / 2.2 Geschädigter Personenkreis

Hans-Peter Jung
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Rz. 8

Der Kreis der möglichen Geschädigten ist mit dem Kreis der möglichen Schädiger, nimmt man die Haftungsprivilegierung nach § 104 hinzu, identisch. Es sind die Beschäftigten i. S. d. § 2 Abs. 1, die Leiharbeitnehmer, die "Wie-Beschäftigten" nach § 2 Abs. 2, die versicherungsfreien Personen nach § 4, versicherte und nicht versicherte Unternehmer.

2.2.1 Versicherte desselben Betriebs

 

Rz. 9

Die 1. Fallgruppe umfasst die Versicherten desselben Betriebes. Mit Versicherten sind die Personen gemeint, die für Ihr Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (vgl. § 104 und die dortige Komm.). Dazu gehören jetzt auch der versicherte Unternehmer, der mitarbeitende Ehegatte und unternehmerähnliche Personen, soweit sie gesetzlich, freiwillig oder kraft Satzung versichert sind.

 

Rz. 10

Schädiger und Geschädigter müssen demselben Betrieb angehören. Die Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb desselben Unternehmens reicht nicht aus, es sei denn, beide Betriebe oder Betriebsteile bilden eine Gefahrengemeinschaft i. S. d. Unfallversicherungsrechts. Die Auslegung des Betriebsbegriffs ist streitig. Die Rechtsprechung des BAG setzt den Betriebs- und den Unternehmensbegriff im Sozialrecht gleich (BAG, Urteil v. 24.9.1992, 8 AZR 572/91; zustimmend Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 105 Rz. 5 mit Bezug auf den gesetzgeberischen Willen, grundsätzlich das Haftungsprivileg ausdehnen zu wollen). Danach gilt die Haftungsbeschränkung für alle Beschäftigten des gesamten Unternehmens untereinander. Die Rechtsprechung des BGH differenziert demgegenüber und nimmt den sonst nicht im Gesetz vorkommenden Begriff des Betriebs nicht gleich dem Unternehmen, sodass danach nur der organisatorisch und räumlich selbständige Teilbereich eines Unternehmens als Betrieb gilt. Es müsse si...

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