0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Auch vor Inkrafttreten der Änderungen des 7. Kapitels durch das PSG III konnte ein Anspruch auf teilstationäre Leistungen bestehen, allerdings existierte im SGB XII keine diesbezügliche eigene Vorschrift, sondern der Anspruch folgte aus einem Verweis in § 61 Abs. 2 Satz 2 a. F. (unter anderem) auf § 28 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI und von dort auf § 41 SGB XI. Inhaltlich entspricht der Anspruch auf teilstationäre Pflege in § 64g den Regelungen in § 41 Abs. 1 SGB XI. Anders als nach bis zum 31.12.2016 geltender Rechtslage können teilstationäre Leistungen nunmehr nur noch an Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 erbracht werden. Inwieweit der Ausschluss von Pflegebedürftigen ohne Pflegegrad oder "lediglich" mit Pflegegrad 1 nach Wegfall der in § 61 a. F. enthaltenen Öffnungsklausel dazu führt, dass die pflegerische Versorgung dieser Personen nicht mehr gedeckt ist, wird die Zukunft zeigen.
Rz. 3
Die Vorschrift dient der Stärkung bzw. der Sicherstellung des Vorrangs der häuslichen Pflege. Durch sie soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9518 S. 97) ein dauerhafter Wechsel von der häuslichen zur stationären Pflege verhindert werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Pflege in Einrichtungen der Tagespflege und der Nachtpflege
Rz. 4
Anders als die durch die Betreuung in einem Pflegeheim rund um die Uhr erfolgende vollstationäre Pflege ist die teilstationäre Pflege auf einen Teil des Tages beschränkt und erfolgt entweder tagsüber oder nachts (sog. Tagespflege und Nachtpflege) (vgl. Wahl, in: Udsching/Schütze/Wahl, SGB XI, § 41 Rz. 3). Im Vergleich zur Tagespflege spielte die Nachtpflege bisher nur eine geri...