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SGB XI - Soziale Pflegeversicherung / § 28 Leistungsarten, Grundsätze

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(1)[2] Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

 

1.

Pflegesachleistung (§ 36),

 

2.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),

 

3.

Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),

 

3a.

zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),

Ab 01.07.2025:

4.

Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a),

 

4.

[3]häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),

 

5.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),

 

5a.

ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b),

 

6.

Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),

Ab 01.07.2025:

7.

Kurzzeitpflege (§ 42 in Verbindung mit § 42a),

 

7.

[4]Kurzzeitpflege (§ 42),

Ab 01.07.2025:

7a.

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42b),

 

7a.

[5]Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42a),

 

8.

vollstationäre Pflege (§ 43),

 

9.

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),

 

9a.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),

 

10.

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),

 

11.

zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),

 

12.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),

 

12a.

Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),

 

13.

Entlastungsbetrag (§ 45b),

 

14.

Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a.

Bis 31.12.2023:

(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

1.

Pflegesachleistung (§ 36),

2.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),

3.

Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),

4.

häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),

5.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),

6.

Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),

7.

Kurzzeitpflege (§ 42),

8.

vollstationäre Pflege (§ 43),

9.

[6]Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),

Bis 31.12.2019:

9.

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a),

9a.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),

10.

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),

11.

zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),

12.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),

12a.

Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),

13.

Entlastungsbetrag (§ 45b),

14.

Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches[7] [Bis 31.12.2017: § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches],

15.

zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),

16.

[8]Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a),

17.

[9]Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b).

 

(1a)[10] Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.

Bis 30.06.2023:

(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).

 

(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.

 

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

 

(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.

 

(4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.

[1] § 28 geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Anzuwenden bis 30.06.2025.
[4] Anzuwenden bis 30.06.2025.
[5] Anzuwenden bis 30.06.2025.
[6] Nr. 9 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) vom 11.12.2018. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[7] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[8] Nr. 16 angefügt durch DVPMG. Anzuwenden ab 09.06.2021.
[9] Nr. 17 angefügt durch DVPMG. Anzuwenden ab 09.06.2021.
[10] Abs. 1a geändert durch Gesetz zur Un...

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