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SGB XI - Soziale Pflegeversicherung / § 28 Leistungsarten, Grundsätze

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(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

 

1.

Pflegesachleistung (§ 36),

 

2.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),

 

3.

Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),

 

4.

Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a),

 

5.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),

 

5a.

ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b),

 

6.

Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),

 

7.

Kurzzeitpflege (§ 42 in Verbindung mit § 42a),

 

7a.

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42b),

 

8.

vollstationäre Pflege (§ 43),

 

9.

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),

 

9a.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),

 

10.

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),

 

11.

zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),

 

12.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),

 

12a.

Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),

 

13.

Entlastungsbetrag (§ 45b),

 

14.

zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f),

 

15.

Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c (§ 45h),

 

16.

Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a.

 

(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.

 

(1b) Bis zum Erreichen des in § 45g Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45g Absatz 1...

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