Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BE v. 12.06.2008: Gemeinsamer Beitragseinzug / TOP 6 Anhebung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung zum 01.07.2008;

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

hier: Auswirkungen auf die Beitragsbemessung und Beitragstragung in einzelnen Versichertengruppen

[A] Sachverhalt

Zum 01.07.2008 wird der bundeseinheitliche Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 1,95 v. H. angehoben (vgl. Artikel 1 Nr. 34 Buchst. a in Verb. mit Artikel 17 Abs. 1 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes). Die Beitragssatzanhebung soll dem künftigen Finanzbedarf, der mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz verändert wurde, Rechnung tragen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen die Auswirkungen der Beitragssatzanhebung auf die Beitragsbemessung und die Beitragstragung in einzelnen Versichertengruppen dar.

[B] Ergebnis

[1] Beitragssatz und Anwendungszeitpunkt

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt in der Zeit ab 01.07.2008 bundeseinheitlich 1,95 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XI).

Der halbe Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, der für Mitglieder gilt, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beilhilfe oder Heilfürsorge haben und aufgrund dessen die Leistungen der Pflegeversicherung nur zur Hälfte erhalten (§ 28 Abs. 2 SGB XI), beträgt dementsprechend 0,975 v. H. Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI bleibt unverändert bei 0,25 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen.

Der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz veränderte Beitragssatz ist für Zeiten nach dem 30.06.2008 von den jeweils beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, soweit diese Einnahmen nicht Zeiträumen vor dem 01.07.2008 zuzuordnen sind, bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Die Anhebung des Beitragssatzes stellt eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, die eine Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (Bescheid über die Höhe der mon...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren