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Jansen, SGB X § 103 Anspruch des Leistungsträgers, desse ... / 2.2 Sozialleistungen

Wolfgang Störmann
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Rz. 5

Bei den Sozialleistungen handelt es sich um Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

Gegen die erstattungsverpflichteten Rentenversicherungsträger kommen als zu ersetzende Sozialleistungen in Betracht: Kindergeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I und II, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe, Vorruhestandsgeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Renten wegen Todes nach § 14 ALG.

Die Rentenversicherungsträger sind erstattungsberechtigt bei folgenden Sozialleistungen: mehrere Waisenrentenansprüche (§ 89 Abs. 3 SGB VI), Zusammentreffen mit einer Rente aus der Unfallversicherung (§ 93 SGB VI), Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld (§§ 96a, 313, 313a SGB VI), Zusammentreffen einer Rente wegen Todes mit Einkommen (§ 97 SGB VI), Zusammentreffen von Kinderzuschuss mit Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), bei Zahlungen der öffentlichen Arbeitgeber (Träger der Beamtenversorgung, öffentliche und private Zusatzversorgungseinrichtung, Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister) und der Ausgleichsämter sowie bei Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

 

Rz. 5a

Abgestellt auf den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden von der Regelung der Erstattungsberechtigung nach § 103 folgende gegen die Rentenversicherung gerichtete Erstattungsberechtigungen erfasst:

  • Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 103 i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB V,
  • Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 103 i. V. m. § 13 Abs. 4 KVLG 1989,
  • Erstattungsansprüche der Agenturen für Arbeit nach § 103 i. V. m. 125 Abs. 3 Satz 1 SGB III, § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Sa...

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