Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB VI § 72 Grundbewertung

Dr. Tobias Kador
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 1997 wie folgt geändert worden:

  • Durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) ist in Abs. 2 das für die Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums maßgebende Lebensjahr mit Wirkung zum 1.1.1997 heraufgesetzt worden (vom 16. auf das 17. Lebensjahr).
  • Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2001 aus redaktionellen Gründen geändert worden. Die Wörter "voller Erwerbsminderung" haben den Begriff "Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.
  • Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde Abs. 4 der Vorschrift über den Lückenausgleich ab 1.1.2002 aufgehoben. Der Lückenausgleich, um den der belegungsfähige Gesamtzeitraum ggf. zusätzlich zu kürzen war, bewirkte für Rentenfälle vor dem 1.1.2002 eine weitere Verbesserung des Gesamtleistungswerts.

Zur – ggf. rückwirkenden – Anwendung dieser Gesetzesänderungen vgl. § 300 Abs. 1 und 2. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 im Rahmen der Rentenberechnung die Grundbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten (vgl. auch § 71). Sie richtet sich nach der Summe der Entgeltpunkte für sämtliche Beitrags- und Berücksichtigungszeiten, die durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate zu teilen ist (Abs. 1).

Abs. 2 definiert den "belegungsfähigen Gesamtzeitraum."

Von dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum sind zugunsten des Versicherten die in Abs. 3 genannten nicht belegungsfähigen Zeiten abzusetzen.

1.2 Normzweck

 

Rz. 3

Die Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 bis 74 dient der Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1) und der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2). Bei der Grundbewertung werden alle erwirtschafteten Beiträge und Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt. Die in § 73 niedergelegte Vergleichsbewertung erfolgt auf der Grundlage der vollwertigen Beiträge und reinen Berücksichtigungszeiten. Der höhere Wert aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung ist schließlich der maßgebende Gesamtleistungswert.

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 4

Unmittelbare Vorgängervorschriften existieren nicht. Vorschriften zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage fanden sich in § 1255a RVO, § 32a AVG und § 54a Abs. 2 bis 3 RKG.

1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

 

Rz. 5

§ 72 steht zunächst im Zusammenhang mit allen anderen im Dritten Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte – genannten Vorschriften zur Gesamtleitungswertung; also den §§ 71 ff. Weitere korrespondierende Vorschriften finden sich in § 263 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 5 bis 7, der für bestimmte beitragsfreie Zeiten nur einen begrenzten Gesamtleistungswert oder gar keine Bewertung vorsieht und in § 263a, der die Berücksichtigung von Entgeltpunkte (Ost) regelt. Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt – die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Ab dem 1.7.2024 erfolgt daher keine gesonderte Gesamtleistungsbewertung nach § 263a mehr, die Vorschrift tritt zum 30.6.2024 außer Kraft.

1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 72 erfassen. Die GRA der DRV zu § 72 hat den Stand 20.7.2015 und ist abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0072.html (zuletzt abgerufen am 23.4.2024).

2 Rechtspraxis

2.1 Grundbewertung (Abs. 1)

2.1.1 Bedeutung der Grundbewertung

 

Rz. 7

Die Grundbewertung nach Abs. 1 ist die zentrale Regelung zur Bewertung von beitragsfreien Zeiten (vgl. zur Funktion der Grundbewertung auch BT-Drs. 11/4124 S. 171); danach werden jedem Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Damit lehnt die Grundbewertung – wie schon die Grundregel der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 vorgibt – an der eigenen Versicherungsbiografie an. Die Grundbewertung verschafft damit dem in § 63 Abs. 1 niedergelegte Äquivalenzprinzip – dem Prinzip der Lebensleistung – auch bei den Zeiten Geltung, in denen der Versicherte gerade selbst keine Beiträge gezahlt hat. Auch bei den beitragsfreien Zeiten soll das Äquivalenzprinzip bzw. das Lebensleistungsprinzip Berücksichtigung finden. Die besondere Bedeutung der beitragsgeminderten Zeiten wird durch die Vergleichsbewertung nach § 73 sichergestellt (vgl. insoweit die Komm. zu § 70 unter Allgemeines, Abschnitt Grundsätze der Rentenberechnung).

2.1.2 Berechnungsgrundsatz

 

Rz. 8

Zur Ermittlung des Dividenden wird nach § 72 Abs. 1 die Summe aller Entgeltpunkte für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten gebildet; das stellt die Gesamtleistung dar. Der Divisor wird ermittelt durch den Zeitraum, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Erfolg mit Vielfalt: Fachkräfte finden mit Diversity-Strategie
Fachkräfte finden mit Diversity-Strategien
Bild: Haufe Shop

Unternehmen mit einer diversen Belegschaft sind erfolgreicher: Sie entwickeln innovative Produkte, besetzen Vakanzen schneller und reagieren flexibler auf Veränderungen. Diversität ist daher ein entscheidender Faktor, um wettbewerbsfähig zu bleiben und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.


Jansen, SGB VI § 72 Grundbe... / 2.1.3 Grundbewertung Formel
Jansen, SGB VI § 72 Grundbe... / 2.1.3 Grundbewertung Formel

  Rz. 13 Aus Abs. 1 lässt sich folgende Rechenformel (zur Berechnung vgl. §§ 121, 124 Abs. 1) ableiten: Wichtig  Epkte für BZ + BÜZ = Durchschnitts- bzw. Gesamtleistungswert für jeden Kalendermonat an ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren