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Jansen, SGB VI § 72 Grundbewertung

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 1997 wie folgt geändert worden:

  • Durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) ist in Abs. 2 das für die Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums maßgebende Lebensjahr mit Wirkung zum 1.1.1997 heraufgesetzt worden (vom 16. auf das 17. Lebensjahr).
  • Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2001 aus redaktionellen Gründen geändert worden. Die Wörter "voller Erwerbsminderung" haben den Begriff "Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.
  • Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde Abs. 4 der Vorschrift über den Lückenausgleich ab 1.1.2002 aufgehoben. Der Lückenausgleich, um den der belegungsfähige Gesamtzeitraum ggf. zusätzlich zu kürzen war, bewirkte für Rentenfälle vor dem 1.1.2002 eine weitere Verbesserung des Gesamtleistungswerts.

Zur – ggf. rückwirkenden – Anwendung dieser Gesetzesänderungen vgl. § 300 Abs. 1 und 2. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 im Rahmen der Rentenberechnung die Grundbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten (vgl. auch § 71). Sie richtet sich nach der Summe der Entgeltpunkte für sämtliche Beitrags- und Berücksichtigungszeiten, die durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate zu teilen ist (Abs. 1).

Abs. 2 definiert den "belegungsfähigen Gesamtzeitraum."

Von dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum sind zugunsten des Versicherten die in Abs. 3 genannten nicht belegungsfähigen Zeiten abzusetzen.

1.2 Normzweck

 

Rz. 3

Die Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 bis 74 dient der Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1) und der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpu...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 72 Grundbewertung
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 72 Grundbewertung

  (1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt ...

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