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Jansen, SGB VI § 65 Anpassung der Renten

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 1.1.1992 in Kraft getreten (BGBl. I 1989 S. 2261, 1990 S. 1337) und ist noch heute unverändert i. d. F. v. 19.2.2002 (in der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754) in Kraft (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen BT-Drs. 11/4124 S. 169 – im Entwurf betraf das noch § 64).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die vergangenen Rentenanpassungen

1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung

 

Rz. 2

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge. Mit Wirkung zum 1.7.2005 wird darüber hinaus ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, der die Relation von Rentnern und Beitragszahlern wiedergibt. Die Anpassung erfolgt, indem der – die Rentendynamik bewirkende – bisherige aktuelle Rentenwert von diesem Zeitpunkt an durch den neuen ersetzt wird (§ 68).

In der Zeit vom 1.1.1992 bis 1.7.1999 erfolgte die Rentenanpassung nach dem Prinzip der Nettoanpassung; damit erfolgte eine Abkehr von der in den Jahren zuvor (ab 1957) praktizierten reinen Bruttoanpassung. Die Steigerung der Renten wurden mit dem verfügbaren Arbeitnehmereinkommen gekoppelt, was zu einer Stabilisierung des Rentenniveaus führte (vgl. hierzu im Einzelnen auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn 2.1).

Ab 1.7.2000 wurde die Anbindung der Renten an die Lohne...

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Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

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