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Jansen, SGB VI § 46 Witwenrente und Witwerrente / 2.9 Anrechnung von Einkommen

Dr. Peter Lange
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Rz. 36

Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 unterliegen Witwen- und Witwerrenten der Einkommensanrechnung. Dabei ist nach § 97 Abs. 2 das Einkommen anrechenbar, das den Freibetrag des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wobei sich der Freibetrag für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Leistungsberechtigten um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts erhöht (§ 97 Abs. 2 Satz 2). Von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen werden 40 % auf die Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet. Dabei ist das Einkommen im Sinne eines pauschalierten Nettobetrags (nicht das konkrete Nettoeinkommen) in der Form in Ansatz zu bringen, als die Bruttoeinkünfte um die in § 18b Abs. 5 SGB IV aufgeführten Prozentsätze zu mindern sind.

 

Rz. 37

Bis zum 31.12.2001 war die Anrechnung von Einkommen auf Renten nach § 46 auf Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 15 SGB IV)) und Erwerbsersatzeinkommen des Rentenbeziehers beschränkt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde die Anrechnung wiederum auf das Einkommen beschränkt, dem eine eigene Tätigkeit des Betroffenen zugrunde lag, so dass bei fehlender Mitwirkung im Betrieb trotz der Erzielung von Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen i. S. d. § 15 SGB IV nicht vorlag und damit nicht zur Anrechnung gelangte (BSG, Urteil v. 27.1.1999, B 4 RA 17/98 R). Die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen war auf öffentlich-rechtliche Leistungen beschränkt, so dass z. B. von einer Krankenkasse gezahltes Krankengeld angerechnet wurde, nicht hingegen Krankentagegeld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag.

 

Rz. 38

Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) ist die Anrechnung von Einkommen auf Re...

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