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Jansen, SGB VI § 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Ursprünglich sah § 255g in seiner noch bis zum 21.4.2015 gültigen Fassung Ergänzungen zur Rentenanpassungsformel und damit zur Ermittlung des fortzuschreibenden aktuellen Rentenwertes vor. Abs. 1 enthielt eine ergänzende Regelung zur Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2007 und ordnete an, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt wird; damit wurde der geänderten Regelung über die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch das Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.8.2005 (BGBl. I S. 2269) Rechnung getragen. Die vorgezogene Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags führte im Jahr 2006 einmalig zu einem höheren Beitragseingang; dies sollte Abs. 1 kompensieren (BT-Drs. 15/5574 S. 5). Abs. 2 sah eine Sonderregelung zur Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a Abs. 3 vor (vgl. zur Gesetzentwicklung im Übrigen GRA der DRV zu § 255g SGB VI, Stand: 4.12.2018, Anm. 1 und Historie).

Die Vorschrift war wegen Zeitablaufs bedeutungslos geworden. § 255g ist mit diesem Inhalt daher mit Wirkung zum 22.4.2015 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) vollständig aufgehoben worden. Die in § 255g enthaltenen ergänzenden Regelungen wurden bei der Bestimmung der aktuellen Rentenwerte für die Zeit vom 1.7.2007 bis 1.7.2010 berücksichtigt (BT-Drs. 18/3699 S. 40; BR-Drs. 541/14 S. 43).

Durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I. S. 2016) wurde die Vorschrift vollständig neu gefasst und zum 1.1.2019 mit der Regelung über den...

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Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.[1] § 255g geändert durch Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und ...

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