0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).
Durch Art. 9 Nr. 4, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) v. 8.8.2020 (BGBl. I S. 1818) wurde dem Abs. 3 mit Wirkung zum 14.8.2020 ein zweiter Satz angefügt. Danach wird der Regelungsinhalt des Abs. 3 Satz 1 insoweit eingeschränkt, als Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld nur dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, wenn zuletzt vor Beginn der Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 254 regelt die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter auch Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung nachweist. § 254 ist eine Übergangsregelung zu § 60.
In Abs. 1 bis 3 der Vorschrift ist die Zuordnung von Ersatzzeiten und von Anrechnungszeiten wegen einer Lehre, des Bezugs von Anpassungsgeld sowie einer Knappschaftsausgleichleistung geregelt. Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist wegen des nach § 80 zu ermittelnden Monatsbetrages von Renten erforderlich, dessen Höhe getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) zu ermitteln ist. Der Regelungsinhalt der Abs. 1 bis 3 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht; abweichend hiervon kann eine Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung allerdings nur noch aufgrund von Pflichtbeiträgen erfolgen und nicht mehr durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen be...