1 Allgemeines
Rz. 1
§ 60 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten und wurde seither durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) lediglich redaktionell geändert.
Rz. 2
Abs. 1 regelt die Zuordnung von beitragsfreien Anrechnungszeiten sowie einer beitragsfreien Zurechnungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter auch Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt hat (sog. Wanderversicherungsfälle) und der letzte Pflichtbeitrag vor der jeweiligen beitragsfreien Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
Für eine beitragsfreie Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist darüber hinaus Abs. 2 der Vorschrift einschlägig, wenn vor Beginn der Ausbildung noch keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat.
Rz. 3
Für die Zuordnung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist Abs. 1 grundsätzlich ebenfalls einschlägig; dies gilt allerdings nur, wenn ein Versicherter bereits vor dieser Zeit Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Wurde der erste Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung dagegen während oder nach der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gezahlt, ist Abs. 2 anzuwenden, der bestimmt, dass eine Zuordnung dieser Anrechnungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung nur vorzunehmen ist, wenn der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
Rz. 4
Die Vorschrift korrespondiert mit den in § 254 enthaltenen Übergangsregelungen zur Zuordnung von Ersatzzeiten (§ 254 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) und Anrechnungszeite...