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Jansen, SGB IV § 8 Geringfügige Beschäftigung und gering ... / 2.3 Kurzfristige Beschäftigungen

Hendrik Erkelenz
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Rz. 48

Eine kurzfristige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. v. 1.1.2019 liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als

  • 3 Monate

    oder

  • insgesamt 70 Arbeitstage

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Der Gesetzgeber hat durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348) für einen Übergangszeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 die zeitliche Eingrenzung auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage erweitert, § 115 SGB VI. Durch das Qualifizierungschancengesetz v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) wurde die Erweiterung auf 3 Monate bzw. 70 Tage ab dem 1.1.2019 dauerhaft festgeschrieben. Vom 1.3.2021 bis einschließlich 31.10.2021 wurden diese Zeiträume durch § 132 Satz 1 auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage erweitert, um Saisonbeschäftigungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu erleichtern.

Die beiden Alternativen des § 8 Abs. 1 (Zeit- und Entgeltgeringfügigkeit) sind streng voneinander zu trennen (vgl. Rz. 3). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (vgl. Rz. 54 ff.) und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Das BSG hat mit Urteil v. 1.2.1979 (12 RK 7/77) festgestellt, dass eine gelegentliche Aushilfsbeschäftigung nicht vorliegt, wenn Dienstleistungen regelmäßig in bestimmten Abständen eines Jahres verrichtet werden, weil dann eine berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung vorliegt (vgl. Rz. 54 ff.). Das gilt selbst dann, wenn die geltenden Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Diese Beschäftigten gehören dann zu den berufsmäßig Beschäftigten (vgl. BSG, Urteil v. 28.4.1982, 12 RK 1/80).

Eine zeitliche Begrenzung der...

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