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Jansen, SGB IV § 28a Meldepflicht / 2.6 Meldungen in der Unfallversicherung (§ 28a Abs. 2a)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 94

Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16.2. des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten (§ 28a Abs. 2a Satz 1). Zu unterscheiden sind insoweit die allgemeinen Meldepflichten nach § 28a Abs. 1 Satz 1 und die besonderen Meldepflichten nach § 28a Abs. 2a (zur UV-Jahresmeldung (vgl. auch Ziff. 6 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB IV, abrufbar unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/deuev/gg/GG_28b_01.2024.pdf).

 

Rz. 95

§ 28a Abs. 2a erweitert die allgemeinen Meldepflichten insoweit, dass bei Abmeldungen und Jahresmeldungen auch Angaben zur Unfallversicherung mitgeteilt werden müssen. Hintergrund hierfür ist, dass vom 1.1.2010 an die Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen beim Arbeitgeber auch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung zu prüfen haben. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Daten an den zuständigen Träger der Unfallversicherung. Damit den Rentenversicherungsträgern die hierzu erforderlichen Daten verfügbar gemacht werden, müssen alle DEÜV-Entgeltmeldungen (Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und Jahresmeldungen) die in § 28a Abs. 2a Satz 2 angeführten zusätzlichen Angaben zur Unfallversicherung enthalten. Die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) hat nach § 28a Abs. 3a für jeden Arbeitgeber die erforderlichen Daten an den zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

 

Rz. 96

In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht die Versicherungs- und Beitragspflicht unabhängig von der Beschäftigungsdauer und der Entgelthöhe. Die besondere Jahresmeldung müsste daher für jede...

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