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Jansen, SGB IV § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erst ... / 2.2 Verrechnung von Beitragsansprüchen für einen Leistungsträger

Hendrik Erkelenz
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Rz. 4

Als Voraussetzung für eine Verrechnung muss sowohl der Erstattungsanspruch des Berechtigten auf zu Unrecht entrichtete Beiträge gegeben sein als auch ein Anspruch eines anderen Sozialleistungsträgers gegen den Berechtigten bestehen.

Die Verrechnung von Erstattungsansprüchen stellt eine Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger dar.

Der andere Leistungsträger muss zunächst den für die Erstattung zuständigen Leistungsträger ermächtigen, seine Ansprüche gegen denjenigen, der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen hat, zu verrechnen. Die Ermächtigung zur Verrechnung muss hinreichend substantiiert sein. Art und Umfang der Forderung sind so genau zu bezeichnen, dass der verrechnende Sozialleistungsträger eine substantiierte Verrechnungserklärung mit der Folge des Erlöschens sich gegenüberstehender Forderungen abgeben kann. Anzugeben ist auch, dass die Forderung bestands- bzw. rechtskräftig ist, weil grundsätzlich keine Forderungen in das Verrechnungsverfahren einbezogen werden dürfen, die noch nicht abschließend in dem jeweils hierfür vorgesehenen Verfahren bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden sind. Die zur Verrechnung gestellte Forderung des anderen Leistungsträgers muss wirksam und (anders als bei der Aufrechnung nach Nr. 2) fällig sein. Ihre Erfüllung muss also erzwungen werden können und es darf ihr keine Einrede entgegenstehen. Nach § 28f Abs. 3 Satz 3 gelten die vom Arbeitgeber der Einzugsstelle zu übermittelnden Beitragsnachweise für die Vollstreckung als Leistungsbescheide der Einzugsstelle. Das LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 23.2.2017, L 10 R 1501/16) erachtet dies als für die Verrechnung ausreichend (so auch Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 52 Rz. 37).

Die Ermächtigungserklärung ist kein V...

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