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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.02.2017 - L 10 R 1501/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden Geldleistung. Beitragsnachweise gemäß § 28f Abs 3 S 3 SGB 4 sind auch ausreichend zum Nachweis einer Forderung im Rahmen der Verrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Gelten die vom Arbeitgeber der Einzugsstelle zu übermittelnden Beitragsnachweise gemäß § 28f Abs 3 S 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheide der Einzugsstelle, dann reichen diese Beitragsnachweise auch zum Nachweis einer Forderung im Rahmen der Verrechnung aus.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.02.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner monatlichen Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten Forderungen aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von Dezember 2005 bis September 2006, zuzüglich Nebenforderungen.

Der am 1946 geborene Kläger, selbständiger Diplomingenieur, war Inhaber eines Ingenieurbüros für Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Die im Beitragszeitraum Dezember 2005 bis September 2006 geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung meldete der Kläger der T. (nachfolgend Beigeladene) als Einzugsstelle u.a. wie folgt: Dezember 2005: 2.009,00 €, Februar 2006: 2.285,60 €, März, April und Mai 2006: jeweils 2.147,30 €, Juni 2006: 1.145,91 €, September 2006: 1.156,27 € (vgl. Beitragsnachweise Bl. 99 ff. VerwA).

Bereits im Jahr 2005 kam der Kläger seiner Pflicht zur fristgerechten Zahlung der monatlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht mehr nach, weshalb die Beigeladene auf Grund der entsprechenden Beitragsnachweise die Zwangsvollstreckung durch das...

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