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Jansen, SGB IV § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Dr. Jens Senger
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1986 in Kraft getretene Vorschrift (eingefügt durch das Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450) ist seit 2001 wie folgt geändert worden:

  • ab 1.1.2002 durch Art. 3 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403):

    • Abs. 1 wurde auf sämtliche Einkommensarten mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen ausgedehnt,
    • Abs. 2a und 4 sind eingefügt, Abs. 3 ist geändert (Einfügung der Nr. 9 und 10) und der bisherige Abs. 4 aufgehoben worden;
  • ab 30.6.2001 bzw. 1.1.2002 durch Art. 33 bzw. 4 des Altersvermögensgesetzes (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310):

    • In Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wurde "oder Abschnitt XI" eingefügt und
    • Abs. 2 Satz 2 um die durch Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung verwendeten Entgeltteile ergänzt;
  • ab 1.8.2004 durch Art. 2 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791): In Abs. 3 Nr. 4 sind die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" durch "§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt worden (Folgeänderung zur Klarstellung in § 93);
  • ab 1.1.2005 durch Art. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848): In Abs. 3 Nr. 1 wurden nach dem Wort "Übergangsgeld" die Wörter "das Unterhaltsgeld" gestrichen (redaktionelle Folgeänderung zur Zusammenführung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld zu einer einheitlichen Entgeltersatzleistung);
  • ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2005 durch Art. 9 des Alterseinkünftegesetzes v. 5.7.2004 (BGBl. I S. 1427): Abs. 4 Nr. 1 ist neugefasst worden. Dabei "handelt es sich lediglich um durch Änderungen des EStG bedingte Folgeänderungen. Wie nach der bisherigen Gesetzeslage sollen rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen aus den unter Buchsta...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens

  (1) 1Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen   1. Erwerbseinkommen,   2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),   3. ...

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