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Jansen, SGB IV § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde ab 2000 wie folgt modifiziert:

Das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) hat mit Wirkung ab 1.1.2001 Abs. 1 Nr. 4 neu gefasst und die Nr. 4a und 4b eingefügt.

Das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) hat mit Wirkung ab 1.8.2002 in Nr. 4b die Angabe "§ 111 Abs. 1 Nr. 3 und 3a" durch die Angabe "§ 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b" ersetzt.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) wurde die Vorschrift mit Wirkung v. 27.11.2004 in Abs. 1 geändert (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes). Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) geändert. Durch das GKV-OrgWG v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2010 angepasst worden. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) nahm mit Wirkung zum 1.1.2009 weitere Änderungen in Abs. 1 vor. Durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 wurde in Abs. 1 Nr. 5 die Bezugnahme auf § 111 Abs. 5 gestrichen (ab 30.7.2010).

Das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) hat Abs. 1 Nr. 4c mit Wirkung zum 3.12.2011 aufgehoben. Durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung v. 6.3.2017 (BGBl. S. 399) sind Abs. 1 Nr. 3 und 4 mit Wirkung zum 10.3.2017 neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Verfolgung und...

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