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SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung / § 111 Bußgeldvorschriften

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(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1. (weggefallen)

 

1a.

entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

2.

entgegen

 

a)

§ 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder

 

b)

§ 28a Absatz 4 Satz 1,

jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2a.

entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder Absatz 13 Satz 1 oder § 124 Satz 1[2]eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2b.

entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2c.

entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

 

2d.

entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

 

3.

entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage[3] [Bis 30.06.2020: Lohnunterlagen] nicht führt oder nicht aufbewahrt,

 

3a.

entgegen § 28f Absatz 1a eine Entgeltunterlage[4] [Bis 30.06.2020: Lohnunterlage] oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,

3b.[5]

 

3b.

entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

 

4.

entgegen § 28o

 

a)

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

 

b)

die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

5.

entgegen § 99 Abs...

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