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Jansen, SGB IV § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern / 2.5 Zuständigkeiten (§28p Abs. 2)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 67

Die Vorschrift besteht aus zwei inhaltlich in keinem Zusammenhang stehenden Sätzen. Nach Abs. 2 Satz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Regionalträger (hierzu § 125 SGB VI) nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die sachliche Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung folgt hingegen aus Abs. 1 bis Abs. 1c.

 

Rz. 68

Arbeitgeber, die keinen Sitz im Inland haben, müssen zur Führung der Entgeltunterlagen (hierzu § 8 BVV) einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland bestellen. Als Sitz gilt dann der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland bzw. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten (§ 28f Abs. 1b SGB IV).

 

Rz. 69

Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft (Abs. 1a Satz 3). Ist ein Betrieb ein in jeder Hinsicht eigenverantwortlich handelnder Hauptbetrieb, so richtet sich die Zuständigkeit ausschließlich nach der Betriebsnummer dieses Betriebs. Zugehörige Betriebe, deren Lohn- und Gehaltsbuchhaltung aber vom Hauptbetrieb erledigt wird, sind als Unterbetriebe einzuordnen. Die Zuständigkeit hierbei richtet sich nach der Betriebsnummer des Hauptbetriebs.

 

Rz. 70

Die Rentenversicherungsträger stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen, um Mehrfachprüfungen auszuschließen (Abs. 2 Satz 2). Die Zuständigkeit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung wird nach der jedem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit vergebenen Betriebsnummer bestimmt. Maßgebend ist die jeweilige Endziffer der Betriebsnummer (BNR). Zuständig für die BNR 0 bis 4 ist die DRV Bund und für die BNR 5 bis 9 die DRV Regionalträger. Für knappschaftlich versicherte Arbeitnehmer, für seemännisch Beschäftigte und für Beschäftigte der Bahn ist die DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig. Zu...

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