Prof. Dr. Stefan Stehle
, Christian Wäldele
Wenn § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG von der "Begründung des Beamtenverhältnisses" spricht, so ist damit inhaltlich dasselbe gemeint wie die "Einstellung des Beamten", die § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG anspricht. Daher wird zunächst auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Abweichend vom Bundesrecht gilt aber in Baden-Württemberg: Nicht mitbestimmungspflichtig sind diejenigen Einstellungsfälle, "in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung aufgrund von Rechtsvorschriften endet". Das betrifft vor allem die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (etwa die Studierenden des Bachelor Public Management an den Hochschulen Kehl und Ludwigsburg). Für sie gilt nach § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 17 Abs. 3 APrOVw gD, dass sie mit Ablauf desjenigen Tages, an dem sie die Laufbahnprüfung ablegen oder endgültig nicht bestehen, kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind (genauer: Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Tages, an welchem dem Beamten das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird.). Grund dieser Einschränkung: Angesichts der Masse der jährlich eingestellten Studierenden wäre eine individuelle Zustimmungspflichtigkeit mit zu großem Aufwand verbunden.
Im Übrigen stimmt die Norm mit Bundesrecht überein, d. h. insbesondere liegt eine "Begründung des Beamtenverhältnisses" auch dann vorliegt, wenn ein bisheriger Arbeitnehmer in ein Beamtenverhältnis übernommen werden soll und zwar auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits vor seiner Verbeamtung in eben dieser Behörde gearbeitet hat. Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die erstmalige Begründung des Beamtenverhältnisses, sondern auch die Wiedereinstellung ins Beamtenverhäl...