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Grundsätze einer Familien-GmbH sind auf beschäftigte Familienangehörige übertragbar

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Leitsatz

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von in Einzelunternehmen beschäftigten Familienangehörigen gelten auch die Grundsätze zur Beurteilung von Beschäftigungen in Familien-GmbHs.

 

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Tätigkeit, die der Kläger seit 1991 gegen ein festes monatliches Entgelt im Ladengeschäft (Weinhandlung mit angeschlossener Gaststätte) seiner Mutter ausübt. Hintergrund ist dabei von vornherein eine spätere Übernahme des Geschäftes durch den Kläger gewesen. Im Jahre 2004 stellte der Kläger bei der Einzugsstelle einen Antrag auf Statusfeststellung. Er unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht, da er wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen habe. Der Kläger gab an, er führe die Gaststätte spätestens seit 2001 weitgehend selbstständig. Seine Mutter sei nur noch für die Zubereitung der Speisen und die Kontrolle der Buchhaltung zuständig. Außerdem habe er 2010 aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Unternehmens in eine Reduzierung seines Entgeltes eingewilligt.

Das BSG hat den Kläger auch ab 2001 in seiner Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beurteilt. Dazu haben die Richter für die Beurteilung der Versicherungspflicht auf § 7 Abs. 1 SGB IV abgestellt und als entscheidend das Gesamtbild der Arbeitsleistung gesehen. Es kommt darauf an, ob der Betroffene in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und den Weisungsrechten eines Arbeitgebers unterliegt. Anders herum erfolgt die Beurteilung als Selbstständiger, wenn die Tätigkeit durch im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeiten geprägt ist und ein eigenes Unternehmerrisiko besteht. Zu den dabei zu würdigenden Umständen gehört auch die den Beteiligten zustehende Rechtsmacht, unabhängig davon, ob von dieser Gebrauch gemacht wurde.

Im strittigen Fall gab es einen schriftl...

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