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Grundbuchamt darf baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung nur eingeschränkt überprüfen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 3 Abs. 2 WEG, § 7 Abs. 4 WEG, § 18 GBO

 

Kommentar

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden:

Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts, bei der Anlegung von Wohnungsgrundbüchern zu prüfen, ob die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung die Erfüllung bautechnischer Anforderungen an die Wohnungstrenndecken und -wände überprüft und zutreffend bejaht hat.

Im vorliegenden Fall ging es erneut um die Problematik der Umwandlung eines älteren Wohn- und Geschäftshauses in Wohnungseigentum. Die Stadt München hatte Anfang 1989 die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt. Nach Aufteilung bewilligten und beantragten die Eigentümer, die Teilung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen (unter Beifügung des Aufteilungsplanes und der Abgeschlossenheitsbescheinigung). Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ( BayVGH, Urteil vom 8. 5. 1989, Az.: 2 B 87/01993) ab und forderte die Vorlage einer zusätzlichen Bescheinigung der Baubehörde, dass den Anforderungen dieses VGH-Urteils entsprochen sei (hilfsweise Beibringung eines Gutachtens eines öffentlich-bestellten Sachverständigen über die Anforderungen an die Wohnungstrenndecken und -wände).

Die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Der weiteren Beschwerde entsprach jedoch das BayObLG und betonte, dass im vorliegenden Fall kein Eintragungshindernis vorgelegen habe, was zu einer berechtigten Zwischenverfügung hätte Anlass geben können. Unter "Eintragungshindernisse" falle vor allem das Fehlen von Eintragungsvoraussetzungen oder Umstände, die zur Unrichtigkeit eines Grundbuchs führen würden. Ernsthafte, auf Tatsachen gegründete Zweifel würden insoweit ausreichen, wobei sich solche Zweife...

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