Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 13 WEG, § 14 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 15 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 133 BGB
Kommentar
In einem in der Teilungserklärung als "Gaststätte" bezeichneten Teileigentum darf kein Nachtlokal betrieben werden. Der Begriff Gaststätte ist in entsprechender Auslegung der Teilungserklärung nach ihrer nächstliegenden Bedeutung nicht als Oberbegriff gemeint.
Ob und in welchem Umfange im Übrigen ein einzelner Wohnungs- oder Teileigentümer von gemeinschaftlichen Einrichtungen Gebrauch machen könne, hänge von dem Bestimmungszweck der Einrichtung ab (hier: Besucher-Stellplatznutzung). Seien Kfz-Stellplätze auch für Besucher einer Gaststätte bestimmt, widerspreche es ordnungsgemäßem Gebrauch, den Gästen überhaupt keine Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Es sei eine Frage des Einzelfalles, inwieweit die Benutzung der Stellplätze durch Gäste eingeschränkt werden könne.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfalle i.Ü. nicht durch einen zweiten bestandskräftigen Beschluss über denselben Gegenstand, wenn die Auslegung ( § 133 BGB) des zweiten Beschlusses ergebe, dass er nur in Verbindung mit dem ersten Beschluss gelten solle.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 13.07.1984, BReg 2 Z 22/84)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer