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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 7.7.3.4 Fahrtkosten

Marcus Lochte
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Rz. 213

Für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.[1] Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 und 2 EStG anzuwenden. Zusätzlich können etwaige Nebenkosten berücksichtigt werden.[2]

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 a. F. EStG waren zunächst befristet bis Vz 2006 als Werbungskosten die Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche anzuerkennen. Grund für diese Beschränkung war, dass durch Gesetz v. 19.7.2006[3] die Regelung zunächst mit Wirkung ab Vz 2007 gestrichen wurde. Kosten für Familienheimfahrten waren ab diesem Zeitpunkt keine Werbungskosten mehr; der Gesetzgeber hat diese Kosten wegen ihrer Verbindung zur Privatsphäre allg. als Privatkosten eingeordnet. Durch Gesetz v. 20.4.2009[4] wurde die Gesetzeslage 2006 punktgenau und unbefristet wiederhergestellt. Im Ergebnis gelten hiermit die zwischenzeitlich eingetretenen Einschränkungen nicht mehr (Rz. 112a).

 

Rz. 213a

Eine Familienheimfahrt liegt vor, wenn der wesentliche Anlass der Heimfahrt der Besuch der Familie war. Eine Familienheimfahrt und keine Dienstreise, ist gegeben, wenn am Familienwohnort berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch am Arbeitsort hätten ausgeübt werden können.[5]

Die Beschränkung auf eine Fahrt pro Woche (d. h. Kalenderwoche) gilt auch, wenn triftige Gründe für häufigere Fahrten bestehen.[6]

Als Kosten der Familienheimfahrt ist die Entfernungspauschale anzusetzen (Einzelheiten vgl. Rz. 136ff.). Hier ist die Regelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG für die Vz 2021, 2022 bis 2026 zu beachten. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernun...

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