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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 7.5.3.1 Entfernungspauschale ab 2001

Marcus Lochte
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Rz. 136

Durch Gesetz v. 21.12.2000[1] ist ab 1.1.2001 anstelle des Ansatzes der tatsächlichen Kosten eine Entfernungspauschale getreten.[2]

Die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen hängen danach nur von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab, nicht mehr von der Art des benutzten Beförderungsmittels oder davon, ob überhaupt messbare Mehraufwendungen entstanden sind. Es können also u. U. fiktive Werbungskosten abgesetzt werden.[3] Der Ansicht von Söhn[4], es müssten überhaupt Aufwendungen vorliegen (was z. B. bei Fußgängern und Mitfahrern nicht der Fall sei), ist m. E. nicht zu folgen. Das Gesetz setzt in S. 1 zwar Aufwendungen voraus, in S. 2 ist die Entfernungspauschale aber nur noch von der Zahl der Tage und der Länge des Wegs abhängig, nicht mehr davon, ob tatsächlich Aufwendungen vorliegen. S. 2 ist daher (in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung) als Fiktion formuliert; es wird fingiert, dass Aufwendungen in der genannten Höhe vorliegen. Rechtlich ist eine solche Fiktion (noch) zulässig und wird durch den Gesetzeszweck gerechtfertigt.

Daher ist die Entfernungspauschale auch abzusetzen, wenn keine messbaren Mehraufwendungen entstanden sind, der Stpfl. z. B. die Entfernung zu Fuß zurücklegt.[5] Dies ist gerechtfertigt aus dem Gesichtspunkt der Förderung des nichtmotorisierten Verkehrs (einschl. des öffentlichen Nahverkehrs) und der Bildung von Fahrgemeinschaften.

Die Entfernungspauschale ist eine Pauschale, in deren Rahmen kein Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten erforderlich ist. Es gibt hier auch keinen Vorbehalt der "offensichtlich unzutreffenden Besteuerung". Daher ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn feststeht, dass der Stpfl. keine Kosten in der Höhe der Entfernungspauschale gehabt haben kann.

 

Rz. 137

Die Entfern...

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