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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 7.7.2.4 Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

Marcus Lochte
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Rz. 188

Die Begründung der doppelten Haushaltsführung muss beruflich, sie darf nicht privat veranlasst sein, d. h. das auslösende Moment ist in der beruflichen Sphäre des Stpfl. zu finden. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich oder privat veranlasst ist (Rz. 201; a. A. Lange, DStZ 1995, 682, der aus der Streichung der ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung in Nr. 5 durch Gesetz v. 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) schließt, dass nun auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss; das steht jedoch mit dem Begriff "aus beruflichem Anlass begründeten" in Widerspruch). Maßgeblich ist also, welche Gründe zur Gründung der Wohnung am Beschäftigungsort, neben der Familienwohnung, geführt haben. Sind die Gründe für die Wohnung am Beschäftigungsort beruflicher Natur, handelt es sich um Werbungskosten. Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung besteht, wenn der Stpfl. den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz (besser) erreichen zu können; d. h. es kommt darauf an, ob die Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichem Anlass unterhalten wird. Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers begründet und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst. Das gesetzliche Erfordernis der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ist mit der beruflichen Begründung der Zweitwohnung gleichzusetzen. Sind die Gründe für die Wohnung am Beschäftigungsort privater Natur, liegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vor.[1]

 

Rz. 189

Berufliche Veranlassung liegt vor, wenn es ohne die Berufstätigkeit nicht zur Begründung einer zweiten Wohnung am Tätig...

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