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Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 2.1.2.2 Beiträge zu privaten kapitalgedeckten Lebensversicherungen, Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 62

Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Nr. 2 Buchst. b EStG Beiträge des Stpfl. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Basisrente-Alter), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen oder zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall (Basisrente Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Buchst. b ist durch das AltvVerbG v. 24.6.2013[1] in Doppelbuchst. aa und bb gegliedert worden. Die bisherige Regelung findet sich in Doppelbuchst. aa. Voraussetzung ist, dass die Laufzeit des Vertrags nach dem 31.12.2004 beginnt, der Vertrag die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden darf. Bei Verträgen, die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen worden sind, darf der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen (Abs. 6 S. 1). Eigene Beiträge liegen vor, wenn Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger besteht; bei einer zusätzlichen ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung ist ein abweichender Leistungsempfänger zulässig.[2]

Der Vertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen, gleichbleibenden oder steigenden lebenslangen Leibrente vorsehen. Die Vereinbarung eines Auszahlungsplans oder eines planmäßigen Sinkens der Rentenhöhe ist nicht zulässig, ebenso wenig die Auszahlung durch regelmäßige Gutschrift einer gleich bleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen sowie die Auszahlung von regelmäßigen Raten im Rahmen eines Auszahlungsplanes. Der Vertrag muss die Verpflichtung des Anbieters enthalten...

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