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Frotscher/Drüen, KStG § 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 1

§ 35 regelt die Behandlung von Verlusten, die eine in den neuen Bundesländern ansässige Körperschaft vor der Herstellung der Einheit Deutschlands erlitten hat und nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Wege des Verlustvortrags geltend macht.

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 20.12.2001[1] eingefügt worden und hat den bisherigen § 35 ersetzt. Die bisherige Fassung des § 35 enthielt eine umfangreiche Übergangsregelung für die Einführung des bundesdeutschen Rechts in den neuen Bundesländern nach der Herstellung der deutschen Einheit. Diese Regelungen sind wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden. Erforderlich ist nur noch eine Regelung, wie der Verlustvortrag zu berücksichtigen ist; dies regelt § 35 in der neuen Fassung.

 

Rz. 2

Die Übergangsregelung ist durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23.9.1990 i. V. m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 19d des Einigungsvertrages vom 31.8.1990[2] in das KStG eingefügt worden. Die Vorschrift gilt für die "in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete" (Anwendungsbereich). Diese Gebiete sind die Länder

  • Brandenburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3.10.1990 nicht galt (Berlin-Ost).

Auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern, und damit auch auf dem der Körperschaftsteuer, ist die Vereinigung der beiden getrennten Erhebungsgebiete wegen des Prinzips der Kalenderjahrbesteuerung nicht — wie die staatliche Einheit — zum 3.10.1990, sondern erst zum 1.1.1991 hergestellt worden (Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 14). Das bedeutet, dass in dem Gebiet der ehemaligen DDR für den Vz 1990, d. h. für diejenigen Besitz- und Verkehrsteuern, die vor dem 1.1.1991 entstanden sind, noc...

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Körperschaftsteuergesetz / § 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
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