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Frotscher/Drüen, GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 7a GewStG regelt Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Organgesellschaften.

 

Rz. 2

Nach § 7a Abs. 1 S. 1 GewStG ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft die Schachtelvergünstigung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nicht anzuwenden. Stehen mit den Schachteldividenden Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang, erfolgt insoweit nach § 7a Abs. 1 S. 2 GewStG keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.

 

Rz. 3

Auf der Grundlage des so ermittelten Gewerbeertrags der Organgesellschaft wird nach § 7a Abs. 2 GewStG auf der Ebene der Organgesellschaft der "Zurechnungsbetrag der Organgesellschaft zum Organträger" ermittelt. Entsprechend anzuwenden sind dabei nach § 7a Abs. 2 S. 1 GewStG die Regelungen in §§ 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 bis 4 KStG, 8 Nr. 1, 5 GewStG sowie 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG. Der nach § 8 Nr. 1 GewStG zu berücksichtigende Betrag der Hinzurechnungen ist nach § 7a Abs. 2 S. 2 GewStG unter Einbeziehung der Korrekturbeträge nach § 7a Abs. 1, 2 S. 1 GewStG zu berechnen.

 

Rz. 4

Entsprechend anzuwenden ist – unter Verweis auf § 15 S. 2 i. V. m. S. 1 Nr. 2 KStG – § 7a Abs. 1, 2 GewStG nach Abs. 3 auf Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines DBA von der Besteuerung auszunehmen sind.

 

Rz. 5

§ 7a GewStG ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 17.1.2014[1] zu sehen. Danach ist ein von der Organgesellschaft vereinnahmter Gewinn aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei der Berechnung des Kürzungsbetrags im Rahmen des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG a. F. nicht nach § 9 Nr. 7 S. 3 i. V. m. Nr. 2a S. 4 GewStG a. F. um fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG zu vermindern. Dies hat zur Folge, dass beim Organträger der Ge...

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