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Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 4.3.3.2 Übergang einer Verlustpersonengesellschaft

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 73

Wird eine Personengesellschaft, die einen Gewerbeverlust aufweist, auf einen Einzelunternehmer, der an der Personengesellschaft nicht beteiligt ist, auf eine andere Personengesellschaft, an der kein Gesellschafter der bisherigen Personengesellschaft beteiligt ist, oder auf eine Körperschaft übertragen, liegt Unternehmeridentität nicht vor. Der bei der Personengesellschaft noch nicht verbrauchte Gewerbeverlust geht unter.[1]

 

Rz. 74

Beim Übergang einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter liegt die Unternehmeridentität insoweit vor, als der Gesellschafter im Entstehungsjahr an der Personengesellschaft beteiligt war.[2] Wird die Personengesellschaft nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters vom verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt, bleibt der Gewerbeverlust bei bestehender Unternehmensidentität insoweit erhalten, als er nach dem allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr auf den nunmehrigen Einzelunternehmer entfiel.[3] Der auf die ausscheidenden Gesellschafter im Entstehungsjahr entfallende, noch nicht berücksichtigte Gewerbeverlust geht verloren. Der übernehmende Gesellschafter kann den Gewerbeverlust des jeweiligen Entstehungsjahrs also nicht in voller Höhe, sondern nur entsprechend seiner Beteiligungsquote am Gewinn und Verlust in Anspruch nehmen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn er sich z. B. gegenüber den ausgeschiedenen Gesellschaftern verpflichtet hat, deren Verluste zu übernehmen.[4] Gleiches gilt dann, wenn er die Verluste tatsächlich, z. B. als persönlich haftender Gesellschafter, getragen hat.[5] Handelt es sich bei dem übernehmenden Gesellschafter um eine GmbH, liegt ein Unternehmerwechsel in Höhe der früheren Beteiligung am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft ebenfall...

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