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Ferme/Carsten u.a., MiLoG § 22 Persönlicher Anwendungsbe ... / 2.2 Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit

Christoph Tillmanns
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Rz. 5

Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung. Dieser bestimmt sich u. a. danach, ob der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Dieses Weisungsrecht bzw. Direktionsrecht kann sowohl Inhalt als auch Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.[1] Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Darüber hinaus kann sich die persönliche Abhängigkeit auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben. Umgekehrt kann allerdings aus der Gewährung eines Freiraums hinsichtlich der Zeit, wann die geschuldete Leistung zu erbringen ist, nicht auf das Fehlen einer persönlichen Abhängigkeit geschlossen werden. Das Merkmal der Arbeitszeitsouveränität ist in vielen Arbeitsverhältnissen enthalten, da zunehmend den Arbeitnehmern große Zeitsouveränität eingeräumt wird (Gleitzeit, Homeoffice, Vertrauensarbeitszeit).

Wesentliches Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist die Pflicht, die geschuldete Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen. Ist der aus dem Vertragsverhältnis Verpflichtete berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, so spricht dies in aller Regel gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.[2]

 

Rz. 6

Kein Kriterium ist hingegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhäng...

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