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Fehlerhafte Schlussrechnung: Steuerberater haftet trotz Hinweis (OLG)

Ulrike Fuldner
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Leitsatz

Fehlerhafte Schlussrechnungen - vor allem im Bau- und Handwerksbereich - sind ein Dauerbrenner. Diese sind immer rechtsfehlerhaft, wenn bezüglich des Restzahlungsbetrages und der Abschlagszahlung die jeweils darin enthaltene Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wurde. Es kommt dann zu einer doppelten (zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer), die zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG vom Rechnungsaussteller geschuldet wird.

 

Sachverhalt

Bei einem Architekt fand eine Betriebsprüfung statt, anlässlich derer der Steuerberater feststellte, dass es in der Rechnungslegung des Architekten immer zum doppelten Ausweis von Umsatzsteuer kam, nämlich zuerst in den Abschlagsrechnungen und dann nochmals in der Schlussrechnungslegung hinsichtlich der Gesamtrechnungssumme. Daraufhin übertrug der Architekt dem Steuerberater auch die Erstellung seiner Buchführung, die er bis dahin selbst erledigt hatte. Unmittelbar nach Übernahme des Mandates schrieb eine Mitarbeiterin des Steuerberaters dem Mandanten folgendes:

"Außerdem füge ich eine korrigierte Kopie einer Ihrer Schlussrechnungen bei mit der Bitte, die Schlussrechnung in Zukunft in der von mir dargestellten Form zu schreiben. Dies hat folgenden Hintergrund: So wie Sie bisher die Rechnungen schreiben, weisen Sie in der Abschlagsrechnung die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag aus, in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag. Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes weisen Sie damit die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag doppelt aus und müssten ihn auch doppelt an's Finanzamt abführen. Am besten wir telefonieren darüber."

Im Rahmen einer Betriebsprüfung Jahre später ergab sich, dass dem Architekt der Fehler der doppelten Ausweisung von Umsatzsteuer im Laufe des Jahres der Übernahme der Buchführung durch den Steuerberater no...

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