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Entstehung einer WEG-Gemeinschaft

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Erwerberbruchteilsgemeinschaft ist streng zu trennen von nachfolgend entstehender Wohnungseigentümergemeinschaft

    Verwaltungsbeginn in WE-Gemeinschaft

    Hausmeisteranstellung (u.a.) durch den Verwalter

 

Normenkette

§ 8 WEG, § 10 WEG, § 675 BGB

 

Kommentar

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtlich erst dann in Vollzug gesetzt, wenn die Wohnungsgrundbücher angelegt und zumindest zwei Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen sind (vgl. auch BayObLG, NJW 1990, 3216). Vorliegend waren diese Voraussetzungen erst nach dem 3. 10. 1984 eingetreten, da die Treuhänderin der Erwerber in diesem sog. Erwerbermodell erst an diesem Tag die notariell beurkundete Teilungsvereinbarung geschlossen hatte.

Vor dieser Zeit stellt sich die in Diskussion befindliche Frage, ob auch hier eine sog. faktische oder werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden hat, die nach den gesetzlichen Vorschriften des WEG zu behandeln ist. Für die Entstehung der faktischen Gemeinschaft wird überwiegend verlangt, dass ein gültiger Erwerbsvertrag vorliegt und die Wohnungseigentumsanwärter die Wohnung nicht nur in Besitz genommen haben, sondern für sie auch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist; darüber hinaus wird teilweise vorausgesetzt, dass die Wohnungsgrundbücher schon angelegt sind. Einer näheren Erörterung dieser Voraussetzungen bedurfte es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da jedenfalls für einen Zeitraum vor Abschluss der Teilungsvereinbarung eine faktische Gemeinschaft nicht angenommen werden konnte. In einem solchen Fall fehlt es nämlich bereits an der für die Wohnungseigentümergemeinschaft unabdingbar erforderlichen Festlegung des künftigen Sondereigentums. Beim sog. Erwerbermodell wie hier kommt hinzu, dass bewusst zunächst zugunsten der Erwerber lediglich Miteigentum ...

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