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Eigentumswechsel ohne Verwalterzustimmung

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Leitsatz

  • Zustimmungsbedürftiger Eigentumswechsel und Eintragung unter Verstoß gegen § 12 WEG? Verwalterwechsel und Zustimmungswiderruf
  • Der Verwalter hat nicht das Recht auf Beantragung der Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch
  • Dem Verwalter und den übrigen Eigentümern steht hier kein Grundbuchberichtigungsanspruch zu, vielmehr allein dem Voreigentümer (Veräußerer)
 

Normenkette

§ 12 WEG; § 182 BGB, § 183 BGB, § 873 BGB, § 878 BGB, § 894 BGB; § 53 Abs. 1 GBO

 

Kommentar

1. Ein Notverwalter hatte zur Veräußerung eines Wohnungseigentums die vereinbarte Verwalterzustimmung nach § 12 WEGerteilt; am 20.11.2000 ging dem Grundbuchamt der Antrag des Notars auf Vollzug der Eigentumsübertragung zu. Am 11.12.2000 wurde der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der in der Eigentümerversammlung vom 17.10.2000 neubestellte Verwalter widersprach am 04. und 06.12.2000 der beantragten Eigentumsübertragung und berief sich auf die Unwirksamkeit der bisherigen Zustimmung des früheren Notverwalters, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Umschreibungsantrages beim Grundbuchamt am 20.11.2000 das Amt der früheren Notverwaltung bereits beendet gewesen sei. Sein Schreiben vom 06.12. gegenüber dem Veräußerer sei auch im Hinblick auf § 183 BGB als wirksamer Widerruf der bereits erteilten Zustimmung anzusehen (wegen erheblicher Wohngeldrückstände des Erwerbers hinsichtlich einer anderen Erwerberwohnung in dieser Anlage, was ihn zur Zustimmungsverweigerung berechtige).

2. Vorliegend handelt es sich um Eintragungen, die dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegen. Eine Erstbeschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist grundsätzlich zulässig ( § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Der neubestellte Verwalter besitzt allerdings kein Beschwerderecht mit dem Zie...

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