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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Gesetzestext

 

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen (Sondereigentum) in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Nach § 3 Abs. 1 kann an Räumen in einem bereits vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude durch vertragliche Teilungserklärung Sondereigentum eingeräumt (und damit Wohnungseigentum begründet) werden, sofern mehrere Personen Miteigentümer (§ 1008 BGB) des Grundstücks sind; Miteigentümer können aber auch durch einseitige Teilungserklärung nach § 8 Sondereigentum einräumen[1] (vgl. § 8 WEG Rdn 5). Im Bereich des Sondereigentums wird der Herrschaftsbereich des Miteigentums beschränkt (vgl. § 1 WEG Rdn 4), indem es dort aufgehoben wird. Diese Beschränkung stellt aber keine dingliche Belastung des Miteigentums mit einem Sondereigentum dar, so dass die Frage nach einem Rangverhältnis zwischen Sondereigentum und dinglichen Belastungen des Grundstücks nicht auftreten kann. Ebenso wenig muss das Grundstück bei der Einräumung von Sondereigentum frei von dinglichen Belastungen sein.

[1] OLG ...

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Wohnungseigentumsgesetz / § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
Wohnungseigentumsgesetz / § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

  (1) 1Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer ...

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