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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 14 Inkrafttreten

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Gesetzestext

 

Anmerkungen zur Verordnung über die Heizungskostenabrechnung

A. Zweck und Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes erlassene HeizkostenV findet auch auf das Wohnungseigentum Anwendung.

 

Rz. 2

Die HeizkostenV will eine Verminderung des Energieverbrauchs im Bereich der Gebäudeheizung erreichen. Dieses Ziel soll dadurch verwirklicht werden, dass bei gemeinschaftlichen Heiz- und Warmwasseranlagen die entstehenden Kosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauchs des einzelnen Nutzers abgerechnet werden. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass der Einzelne eher zur Einsparung von Energie bereit sein wird, wenn ein verminderter Verbrauch sich unmittelbar Kosten senkend für ihn auswirkt.

 

Rz. 3

Die Verordnung verpflichtet deshalb den Gebäudeeigentümer, die Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen bzw. der Lieferung von Wärme und Warmwasser zu mindestens 50 %, höchstens 70 % entsprechend dem individuellen Verbrauch zu verteilen (§§ 7, 8 HeizkostenV). § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV stellt beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. den einzelnen Wohnungseigentümer im Verhältnis zu seinem Mieter dem Gebäudeeigentümer gleich. § 2 HeizkostenV, wonach bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, die HeizkostenV keine Anwendung findet, gilt nicht, wenn bei einer Anlage mit zwei Wohnungen eine von dem einen Wohnungseigentümer vermietet ist und eine von dem anderen Wohnungseigentümer selbst bewohnt wird.[1] Anders verhält es sich, wenn beide Wohnungen durch die Eigentümer selbst genutzt werden.[2]

 

Rz. 4

§ 3 S. 1 HeizkostenV stellt klar, dass die Verordnung auf Wohnungseigentum anzuwenden ist unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweich...

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