Rz. 342
Zumindest in der Anfangszeit wird kaum ein Vermögensbericht fehlerfrei sein. Ist der Bericht fehlerhaft, hat der Eigentümer einen Anspruch gegen die GdWE auf Korrektur. Fehlt der Bericht ganz, ist insoweit ebenfalls die GdWE zu verklagen. Die Vollstreckung dürfte sich als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO richten, denn der Vermögensbericht ist kein Rechenschaftsbericht. Hiergegen kann auch nicht angeführt werden, dass der Bericht auch der Kontrolle des Verwalters dient, denn die Aufstellung der Vermögenswerte kann von jedem Dritten vorgenommen werden.
Auf den Beschluss nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 kann ein fehlerhafter Vermögensbericht keinen Einfluss haben, ebenfalls kann die Anfechtung nicht darauf gestützt werden, dass der Bericht noch nicht vorliegt.
Besondere Relevanz hat der Vermögensbericht im Zusammenhang mit der Entlastung. Fehler im Vermögensbericht hindern die Entlastung, weil die GdWE zumindest einen Anspruch auf Korrektur hat. Noch nicht geklärt ist, wie mit der Konstellation umzugehen ist, dass ein Entlastungsbeschluss bestandskräftig wird, der Eigentümer aber sodann eine Korrektur des Vermögensberichts begehrt. Die GdWE wird ihm zur Vo rlage verpflichtet sein, im Innenverhältnis kann sich der Verwalter aber auf die Entlastung berufen und die weitere Tätigkeit zum Nachbessern verweigern. Ggf. kann die GdWE dem Eigentümer im Prozess entgegenhalten, dass er die Anfechtung der Entlastung unterlassen hat.
Der Zusammenhang mit der Entlastung zeigt sich auch noch in einem anderen Bereich. Die Entlastung wirkt nach h.M. als negatives Schuldanerkenntnis nur für Forderungen, welche den Eigentümern bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Fehlt hier jedoch eine Forderung der GdWE gegen den Verwalter wird ...