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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / IV. Zur Führung der Beschluss-Sammlung Berechtigter und Verpflichteter

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1. Verwalter

a) Mehrheitsentscheidung über die Führung der Beschluss-Sammlung?

 

Rz. 97

Die Beschluss-Sammlung ist nach § 24 Abs. 8 S. 1 WEG vom Verwalter zu führen. Das gilt auch dann, wenn er nicht Versammlungsleiter ist.[185] Diese Anordnung kann im Gegensatz zu § 24 Abs. 5 WEG nicht durch einfachen Beschluss der Wohnungseigentümer abgeändert werden. Die Führung der Beschluss-Sammlung kann vielmehr nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG nur dann einer Person anvertraut werden, die nicht Verwalter ist, wenn dieser gänzlich fehlt. Sammlungen der Beschlüsse durch Dritte sind daher mangels Befugnis nach § 24 Abs. 8 WEG keine Beschluss-Sammlungen im Sinne des § 24 Abs. 7 WEG. Sofern sich die Eigentümerversammlung über die Anordnung des Gesetzes hinwegsetzt, ist ähnlich wie bei der Bestellung von Nichteigentümern zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats zu differenzieren. Wird einmalig ein anderer als der Verwalter mit der Führung der Beschluss-Sammlung betraut, ist dieser Beschluss gesetzeswidrig und daher anfechtbar, aber nicht nichtig, da nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG eine Beschluss-Kompetenz besteht.[186] Wird dagegen die Führung der Beschluss-Sammlung dem Verwalter für die Zukunft entzogen, ist diese abstrakt-generelle Regelung als gesetzesändernder Beschluss nichtig.[187] Allerdings ist § 24 Abs. 8 WEG nicht unabdingbar. Die Gemeinschaftsordnung kann also etwa den Gleichlauf von Niederschrift und Beschluss-Sammlung anordnen oder es gänzlich der Mehrheitsentscheidung überlassen, wer sie führen soll.

[185] Drasdo, ZWE 2007, 170.
[186] Merle, ZWE 2007, 273; a.A. Hügel/Elzer, § 8 Rn 39; Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 24 Rn 76; Jennißen/Schultzky, § 24 Rn 167; wohl auch Abramenko/Riecke/Schneider/Riecke, § 24 Rn 265.
[187] Insoweit missverständlich Merle, ZWE 2007, 273.

b) Führung der Beschluss-Sammlung als Element der organschaftlichen Stellung und der schuldrechtlichen Beziehungen

 

Rz. 98

Mit der Einführung der Beschluss-Sammlung wird ihre Führung von der organschaftliche...

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